AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Zur Verwendung gegenüber

1.1

Einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).

1.2

Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).

2. Angebot/Vertragsschluss

2.1

Allen Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Leistungen“ genannt) der First Class Liftsystems GmbH (im Folgenden „FCLS“ genannt) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Entgegenstehenden oder von vorliegenden Bedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere etwaigen Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur verbindlich, soweit diesen von FCLS ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen spätestens mit der Bestellung oder der ersten (Teil-)Leistung an.

2.2

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt vorrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung

2.3

Die in Katalogen, sonstigen Verkaufsunterlagen sowie ggf. im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung der FCLS zustande.

2.4

FCLS behält sich an sämtlichen Mustern, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen von FCLS unverzüglich und kostenlos herauszugeben.

2.5

Die in den Angeboten oder ihnen beigefügten Unterlagen oder sonst in Katalogen, Preislisten, Prospekten etc. mitgeteilten Angaben über Preise, Maße, Gewichte, Leistungen, Energieverbrauch etc. und sonstigen technischen Maße sind nur dann verbindlich, wenn sie von FCLS ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie gelten im Übrigen im Rahmen der einschlägigen DIN-Toleranzen. Für Verglasungen aller Art gilt die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas gemäß DIN EN ISO 12543-6.

2.6

Für Angebote beträgt die Bindefrist 30 Tage ab Datum des Angebots.

2.7

Jegliche Absprachen, auch telefonische oder mündliche, gleichgültig, ob in der Angebotsphase oder während der Projektphase, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedarf der Vertrag selbst, wie auch jegliche Änderung oder Ergänzung desselben der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.

3. Leistungsumfang und Konstruktionsänderungen

3.1

Der Umfang der von FCLS zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus seiner Auftragsbestätigung. Leistungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk Hilgertshausen. FCLS behält sich vor, Konstruktionsänderungen oder sonstige technische Änderungen an angebotenen oder bestellten Anlagen oder Komponenten sowie Änderungen der Materialien ohne Zustimmung des Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, insbesondere sofern diese zu keiner Änderung der Qualitäten, Eigenschaften und Funktionalitäten führen.

3.2

FCLS legt nach Vertragsschluss und vor Produktionsbeginn die Pläne der bestellten Leistung dem Auftraggeber zur schriftlichen Genehmigung vor. Änderungen (Abweichungen zu Angebot und Auftrag) in den Freigabeplänen, die nicht nachtragsrelevant sind, werden Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht den Änderungen unverzüglich.

3.3

Der Auftraggeber sichert zu, alle von ihm zu erbringenden Mitwirkungshandlungen, die sich insbesondere aus der dem Angebot beigefügten Leistungsabgrenzung ergeben, frist- und vereinbarungsgemäß, d.h. insbesondere den vereinbarten Lieferterminen bzw. Lieferfristen entsprechend, zu erbringen. Er hat auf seine Kosten unverzüglich alle erforderlichen Genehmigungen zu beantragen und einzuholen.

3.4

Beinhaltet der vereinbarte Leistungsumfang von FCLS zu erbringende Montage-, Aufmaß- oder sonstige Leistungen auf der Baustelle, hat der Auftraggeber insbesondere die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Arbeitssicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Sind diese nicht gewährleistet, ist FCLS berechtigt, nach Ankündigung seine Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis ein den jeweils geltenden gesetzlichen Arbeitssicherheitsvorschriften entsprechender Zustand vom Auftraggeber gewährleistet ist. Etwaige dadurch bedingte Verzögerungen verschieben die vereinbarten Liefertermine und Lieferzeiten.

3.5

Für den Fall, dass FCLS auf der Baustelle mit Materialien oder Gebäudeteilen, die in den Anwendungsbereich der einschlägigen rechtlichen Vorschriften, wie z.B. der Gefahrstoff-verordnung fallen, in Berührung kommt oder kommen könnte, ist FCLS bereits bei Angebotsanfrage darauf hinzuweisen. Erfolgt diese Information erst nach Angebotsabgabe und/oder Vertragsschluss, hat der Auftraggeber sämtliche Mehrkosten für Schutzmaßnahmen, Materialentsorgung etc. zu tragen. Etwaige hieraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.6

Wir verweisen auf die allgemeinen, anerkannten deutschen Richtlinien und Toleranzen für Stahl und Glas, die wie folgt definiert sind:
Stahlbau: DINEN1090, DIN18202
Flaches Glas: DIN EN 572 für Floatglas, DIN EN 12150 für ESG, DIN EN 1863 für TVG, DIN EN ISO 12543 für VSG, DIN EN 1279 für MIG sowie DIN 1249 für die Kantenausführung
Gebogenes Glas: Leitfaden für thermisch gebogenes Glas im Bauwesen, BF-Merkblatt 009/2011, Änderungsindex 1 – März 2017

4. Liefer- und Leistungsfristen

4.1

Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der FCLS vorliegt, gilt eine Leistungs- und Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der abschließenden Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung etwaig erforderlicher Unterlagen und der Leistung einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungshandlungen –innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen- in Verzug ist.

4.2

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die bestellten Gegenstände bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft durch FCLS angezeigt wurde.

4.3

Wird der Versand oder die ggf. vereinbarte Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat oder dessen Sphäre zuzurechnen sind, verzögert, so ist FCLS beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern. Die Ware gilt in diesem Falle als abgerufen und geliefert. Bei Lagerung durch FCLS werden die entstehenden Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5% des jeweiligen Nettorechnungsbetrags der eingelagerten Ware pro angefangenen Kalendermonat berechnet, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach. Bei Abnahmeverzögerungen von mehr als drei Monaten ist FCLS berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Pflicht des Auftraggebers zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bleibt davon unberührt.

4.4

FCLS ist zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist dem Auftraggeber nicht zumutbar. Abschlagsrechnungen kann FCLS entsprechend dem Leistungsfortschritt in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.

4.5

Für den Fall, dass FCLS seine Leistungen trotz schriftlicher Mahnung des Auftraggebers nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist fertig stellt, ist der Auftraggeber berechtigt, zur Deckung seines Verzugsschadens für jede vollendete Woche nach Ablauf der angemessenen Nachfrist einen Schadensersatz von maximal 0,5% – insgesamt höchstens jedoch 3% des – des jeweiligen Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen zu verlangen, sofern ihm ein nachweislicher Schaden in mindestens dieser Höhe entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind, soweit der Verzug nicht auf von FCLS zu vertretenden Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, ausgeschlossen.

4.6

Leistungshindernisse auf Grund höherer Gewalt, auf Grund von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie aufgrund des Eintritts von unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von FCLS liegen (z.B. Pandemie wie z.B. COVID-19 und deren Auswirkungen wie z.B. Ein- und Ausreisebeschränkungen oder Lieferengpässe etc., Störungen im Verkehrswesen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Störungen in der Energie- und Kraftstoffversorgung, hoheitliche Maßnahmen etc.), befreien FCLS für die Dauer der Auswirkung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von seiner Leistungspflicht und berechtigen FCLS, die Lieferfrist nach billigem Ermessen zu verlängern oder nach Wahl im Falle einer solchen Behinderung von mehr als drei Monaten hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt auch, wenn derartige Ereignisse bei Unterlieferanten eintreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder wird FCLS von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

5. Gefahrenübergang, Abnahme

5.1

Die Gefahr insbesondere des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware oder beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Sofern die Leistung aufgrund Annahmeverzugs des Auftraggebers verzögert oder nicht ausgeführt wird, lagert FCLS die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers ein. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, alle bei FCLS dadurch anfallenden Kosten zu tragen. FCLS wird den Auftraggeber schriftlich über die Einlagerung der Ware informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

5.2

Die von FCLS zu erbringenden Leistungen gelten spätestens als abgenommen, wenn FCLS deren vertragsgemäße Erbringung dem Auftraggeber schriftlich anzeigt, wobei die schriftliche Anzeige ohne weiteres durch Zugang der Schlussrechnung erfolgen kann, und FCLS in dieser Anzeige auf die Abnahmewirkung hinweist, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht der Abnahmewirkung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Anzeige bzw. der Schlussrechnung unter begründeter Darlegung seiner Beanstandung. Bei Lieferungen ab Werk Hilgertshausen liegen die von FCLS zu erbringenden Leistungen nach vorheriger Terminvereinbarung zur Übergabe bzw. Abnahme durch den Auftraggeber bereit.

6. Preise

6.1

Die von FCLS in ihren Angeboten genannten Preise sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist etwas anderes bestimmt, hält sich FCLS an die Preise 30 Tage ab deren Zugang gebunden. Ist nichts anderes bestimmt, sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von FCLS genannten Preise maßgeblich. Werden die vereinbarten oder sonst wie in Aussicht gestellten Fristen und Termine aus Gründen überschritten, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, so kann bei einer Änderung der Kostenfaktoren (zwischenzeitlicher Kostenanstieg) der Preis von FCLS entsprechend angepasst
werden.

6.2

Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise in EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Zusätzliche Leistungen (Sonder-verpackungen, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll etc.) werden bei Anfall gesondert berechnet.

6.3

Sämtliche anfallenden Bankgebühren, insbesondere Bearbeitungsentgelte und Entgelte der erstbeauftragten Bank im Falle von Banktransfers mit Auslandsbezug trägt der Auftraggeber.

7. Zahlungsbedingungen/Verjährung

7.1

Sollte im Angebot von FCLS kein abweichender Zahlungsplan enthalten sein, gilt folgender Zahlungsplan je nach Auftrag:

7.1.1

bei Aufzugskomponenten im Inland: 50% bei Beauftragung, 50% bei Lieferung bzw. Versandbereitschaft

7.1.2

bei Aufzugskomponenten in Ausland: 50% bei Beauftragung, 50% vor Lieferung bzw. Versandbereitschaft

7.1.3

bei Komplettanlagen im Inland: 30% bei Beauftragung, 30% bei Werkabnahme, 20% bei Versandbereitschaft, 10% bei Fahrbereitschaft, 10% nach Abnahme

7.1.4

bei Komplettanlagen ins Ausland: 30% bei Beauftragung, 50% bei Versandbereitschaft, 20% bei Vorlage der Frachtpapiere

7.1.5

Ersatzteile werden nur gegen Vorauszahlung geliefert

7.2

Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf das von FCLS in der Rechnung genannte Konto zu leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn FCLS über den Betrag verfügen kann. Unberechtigte Skontoabzüge werden zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 30€ zurückgefordert, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass FCLS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.3

Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall ist FCLS – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Soweit FCLS einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist FCLS berechtigt, diesen geltend zu machen.

7.4

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Leistungspflicht des Auftraggebers durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, kann FCLS die weitere Leistungserbringung einstellen, bis der Auftraggeber seine Leistung vollständig bewirkt oder eine ausreichende Sicherheit gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Im Übrigen gilt § 321 BGB.

7.5

Die Ansprüche von FCLS auf Vergütung verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und FCLS von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1

FCLS behält sich das Eigentum an sämtlichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung und sämtlicher im Zeitpunkt der Leistungserbringung offener Geldforderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann FCLS nach Verstreichen einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach Verstreichen einer Maximalfrist von fünf Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller die Herausgabe der Leistung verlangen.

8.2

Der Auftraggeber ist berechtigt, die noch im Eigentum von FCLS stehende Leistung (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt FCLS jedoch bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung in Höhe des Lieferpreises ab.

8.3

Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. FCLS behält sich vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die ausstehenden Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen FCLS gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder seine Zahlungen einstellt. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, FCLS unverzüglich die zur Geltendmachung erforderlichen Daten mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben.

8.4

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für FCLS als Hersteller, jedoch ohne FCLS zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht FCLS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferpreises der Vorbehaltsware zum Lieferpreis der anderen verwendeten Waren zu.

8.5

Erlischt das Eigentum von FCLS durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Lieferpreises der Vorbehaltsware an FCLS. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für FCLS verwahren.

8.6

Übersteigt der Wert der FCLS nach Ziffer 8 zustehenden Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10%, verpflichtet sich FCLS, die ihr zustehenden Sicherungen nach eigener Wahl freizugeben.

8.7

Der Auftraggeber benachrichtigt FCLS unverzüglich von einer Pfändung oder anderen Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte.

9. Mängelansprüche

9.1

Angaben von FCLS über technische Daten der Anlagen wie Leistung, Geschwindigkeit und Kraftbedarf gelten als erfüllt, wenn die Abweichungen hiervon nicht mehr als +/- 10% betragen.

9.2

Es gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkennbare Fehler unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen ab Empfang der Ware, und zwar vor Be-, Verarbeitung oder Verbindung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen sind; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchen-/handelsüblicher Toleranzen bewegen sowie unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware berechtigen nicht zur Rüge. Gleiches gilt für Mängel jedweder Art bei gebrauchter oder als deklassiert vereinbarter Ware.

9.3

Die Mängelhaftung von FCLS umfasst insbesondere nicht die normale Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer beabsichtigten Verwendung einem natürlichem Verschleiß bzw. Verbrauch unterliegen sowie Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, Verwendung von ungeeignetem Zubehör oder der Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel.

9.4

FCLS leistet, nach eigener Wahl, Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nacherfüllung. Der Auftraggeber hat FCLS Zeit und Gelegenheit zur Vornahme der notwendigen Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferungen binnen angemessener Frist und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der FCLS im Rahmen des für den Auftraggeber Zumutbaren zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, über die FCLS vorab zu informieren ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen. Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen kann er nur dann und in dem Umfang verlangen, wenn diese erforderlich und den Umständen nach nicht unangemessen hoch waren.

9.5

Im Wege der Nacherfüllung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von FCLS über.

9.6

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn FCLS – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist unter angemessener Berücksichtigung des Produktions-, Transport- und Montageaufwands zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Leistung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt lediglich ein unerheblicher Mangel vor, welcher sich nicht wesentlich auf die Nutzbarkeit der Leistung auswirkt, hat der Auftraggeber allein das Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung. In allen anderen Fällen ist das Recht auf Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

9.7

Alle Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Abnahme an, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche wegen eines Mangels gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. Nr. 2 BGB.

10. Haftung

10.1

Kann der Liefergegenstand durch Verschulden von FCLS infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere irreführender Anleitung hinsichtlich der Verwendung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen des Abschnitts 9, wie auch des nachfolgenden Absatzes (2). Für Schäden, die auftreten können, wenn und soweit der Auftraggeber den Anweisungen und Warnungen von FCLS nicht Folge geleistet hat, ist FCLS nicht verantwortlich. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, FCLS von allen hieraus eventuell resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadens-ersatzansprüchen freizustellen.

10.2

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind und nicht von der Mängelhaftung nach Abschnitt 9 umfasst sind, haftet FCLS – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz; grober Fahrlässigkeit; Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit haftet FCLS bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

10.3

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für eine etwaige Haftung aus und/oder im Zusammenhang mit der Verletzung von datenschutzrechtlichen Pflichten.

11. Stornierung

Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist FCLS berechtigt, Stornierungskosten zu berechnen. Diese betragen ohne Nachweis 10% der Bruttoauftragssumme (einschließlich MwSt.), es sei denn, FCLS weist einen höheren Schaden nach oder der Auftraggeber weist nach, dass FCLS ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

12. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

12.1

Der Auftraggeber darf, die sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche ohne ausdrückliche Zustimmung von FCLS nicht an Dritte abtreten.

12.2

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

12.3

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen Ansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

13. Hinweise zum Datenschutz

Die Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website: www.firstclass-ls.de

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen FCLS und dem Aufraggeber gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz von FCLS. FCLS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitzgericht zu verklagen.

14.3

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Stand 2019